Satzung

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1. Der Verein führt den Namen
International Microelectronics and Packaging Society – Deutschland eingetragener Verein
oder
IMAPS-Deutschland e. V.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Neumarkt-St. Veit.
1.3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Zweck, Gemeinnützigkeit
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO).
2.3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Abhalten vonbVeranstaltungen, Gedankenaustausch und auch Kontakten zu anderen IMAPSOrganisationen.
Zu diesem Zweck werden regelmäßig Tagungen abgehalten und die Ergebnisse dieser Tagungen veröffentlicht. Die Veröffentlichung steht nicht nur Mitgliedern, sondern jedem Interessenten zur Verfügung.
2.4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.7. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

3. Erwerb der Mitgliedschaft
3.1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die gewillt ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
3.2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist: Der Antrag enthält Name, Privat- und Firmenadresse sowie Beruf.
3.3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
3.4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

4. Beendigung der Mitgliedschaft
4.1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
4.2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
4.3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
4.4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

5. Mitgliedsbeiträge
5.1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
5.2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
5.3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
5.4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge Umlagen sowie ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen, Tagungen teilzunehmen oder an Veröffentlichungen mitzuwirken.
6.2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Richtlinien zu beachten.

7. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

8. Vorstand
8.1. Der Vorstand des Vereins iSv. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
8.2. Der Vorstand kann bei bedarf erweitert werden (erweiterter Vorstand).
8.3. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
8.4. Mitglieder des Vorstands erhalten einen Auslagenersatz. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder zum Abschluss und zur Kündigung von entsprechenden Verträgen mit anderen Vorstandsmitgliedern ermächtigen.

9. Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
e) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

10. Wahl und Amtsdauer des Vorstands
10.1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Für die Zwecke der Erstellung des Jahresabschlusses für das Jahr seines Ausscheidens steht er dem neu gewählten Vorstand noch mit Auskünften zur Verfügung und wirkt auf Anforderung an der Erstellung mit. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
10.2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so rückt ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen nach. Dieses Mitglied wird vom übrigen Vorstand ernannt.

11. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
11.1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Einladung per Email ist zulässig.
11.2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
11.3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren (einschließlich Email) beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

12. Mitgliederversammlung
12.1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
12.2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (Ziffer 5.);
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.

13. Einberufung der Mitgliederversammlung
13.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung per Email ist zulässig. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von einem Monat beginnend mit dem Tag nach der Veröffentlichung einzuhalten.
13.2. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
13.3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

14. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 40 % der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

15. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
15.1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister oder Schriftführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Ist der Schriftführer der Versammlungsleiter, bestimmt er einen Protokollführer.
15.2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
15.3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf ein Mindestquorum beschlussfähig.
15.4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von 75 % aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung (auch per Email) der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.
15.5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
15.6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

16. Auflösung des Vereins
16.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
16.2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
16.3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den das Deutsche Rote Kreuz (Ziffer 2.7.).